Integration

Sonderpädagogischer Förderbedarf – Integration

• Wenn durch den Unterricht ein altersentsprechendes Sozialverhalten und eine positive Persönlichkeitsentwicklung nicht erreichbar ist …
• wenn die Bildungs- und Lernfähigkeit zur Erreichung der Lehrplanziele nicht ausreicht (schwerwiegende Intelligenzmängel oder geistige Behinderung) …
• wenn infolge von Sinnes- oder Körperbehinderung Informationen, die für den Unterricht von Bedeutung sind, nicht aufgenommen werden können, oder spezielle Mittel und Formen zur Erreichung der Kommunikation erforderlich sind …
… dann kann der sonderpädagogische Förderbedarf (SPF) ausgesprochen werden.

An die Stelle der Sonderschulbedürftigkeit tritt die Feststellung des sonder-pädagogischen Förderbedarfs (= SPF).
Das Ziel der Eingliederung dieser Kinder in der Schule ist die Integration aller Menschen in der Mitte der Gesellschaft als vollwertige Mitglieder.
Eltern müssen beim zuständigen Bezirksschulrat über die Schule die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ihres Kindes beantragen.
Schulversagen oder mangelnde Schulleistungen alleine oder psychische und physische Behinderung bei einem noch zufrieden stellenden Schul- und Erziehungserfolg gelten nicht als Begründung zur Erreichung des Bescheides.

Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung finden, wenn erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgaben des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht werden.
Im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.