Schuleingangsbereich/Vorschule

Die Grundstufe 1, der so genannte Schuleingangsbereich, umfasst die Vorschulstufe und die 1. und 2. Schulstufe (§ 11 Abs. 2 SchOG).

Schulpflichtig gewordene Kinder, die nicht schulreif sind, werden in die Vorschulstufe aufgenommen.
Ziel der Vorschulstufe ist es, den Kindern ein allmähliches Hineinwachsen in das Schulleben zu ermöglichen, um so späteren Misserfolgen vorzubeugen.

Kernfrage: Wann ist ein Kind schulreif ?

Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der 1. Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung oder während des 1. Schuljahres Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter/die Schulleiterin zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist.

Dazu kann er/sie
– ein schulärztliches Gutachten einzuholen
– ein schulpsychologisches Gutachten einholen (wenn die Eltern dies verlangen, bzw. zustimmen)
– das Kind persönlich einladen

§ 6 Abs. 2 SchPflG

Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekanntzugeben.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Diese Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat den begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 17 Abs. 5 SchUG:
Innerhalb der Grundstufe 1 der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten 3 Schulstufen der Allgem. Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungs-berechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.
Diese Regelung stellt sicher, dass alle Kinder, die schulpflichtig sind, auch tatsächlich eine schulische Förderung erhalten.
Der Besuch der Vorschulstufe wird schulpflichtigen Kindern auf die Dauer der allgemeinen Schulpflicht angerechnet.

Organisationsformen in der Grundstufe I
Zur Bewältigung der Grundstufe I können Schüler jetzt bis zu drei Schuljahren brauchen. Die Grundstufe I umfasst die Vorschulstufe, die 1. Schulstufe und die 2. Schulstufe. Die Vorschulstufe ist Bestandteil der Grundschule, wodurch eine Zurückstellung nicht mehr möglich ist.
Die Entscheidung über die Organisationsform trifft die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium). Dabei muss auf Schülerzahlen, Lehrplanstellen und räumliche Möglichkeiten Bedacht genommen werden.
Es gibt folgende Organisationsmodelle:
* Vorschulklasse, 1. Schulstufe und 2. Schulstufe werden jeweils getrennt geführt. Zur Eröffnung einer Vorschulklasse müssen mindestens 10 Kinder angemeldet werden, die Schülerzahl darf 20 nicht überschreiten. Einmal eingerichtete Vorschulstufen können auch weitergeführt werden, wenn die Schülerzahl während des Schuljahres unter 10 fällt und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.
* Vorschulstufe und 1. Schulstufe werden gemeinsam geführt, die 2. Schulstufe wird getrennt unterrichtet. Dabei muss betont werden, dass es die Einrichtung von „Vorschulgruppen“ nicht mehr gibt. Auf der Vorschulstufe kann es bei gemeinsamer Führung mit der 1. Schulstufe zum Einsatz von Zweitlehrern kommen. Grundlage für die Berechtigung ist die Anzahl der erstmals schulpflichtigen Kinder im Bezirk. Die Zuteilung der Lehrerstunden erfolgt nach einem Berechnungsschlüssel für die Schulbezirke und obliegt der Entscheidung der Bezirksschulinspektoren.
* Vorschulstufe, 1. Schulstufe und 2. Schulstufe können auch gemeinsam geführt werden.
Der Besuch der Vorschulstufe von schulpflichtigen Kindern wird in der Dauer der allgemeinen Schulpflicht eingerechnet.

Der Besuch der Vorschulstufe nach einem Widerruf der vorzeitigen Aufnahme ist jedoch nur dann einrechenbar, wenn das Kind die 9. Schulstufe erfolgreich abschließt. Dies ist gegeben, wenn es entweder während seiner Schulpflichtzeit ein Schuljahr überspringt (§ 26 SchUG) oder während der Grundstufe I einmal in die nächst höhere Schulstufe wechselt (§ 7 Abs 11 SchPflG).
Bei der gemeinsamen Führung der Vorschulstufe und der ersten Schulstufe in einer Klasse kann eine zweite Teamlehrperson eingesetzt werden. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Teamlehrkraft allen Kindern zugute kommt und nicht nur den Vorschulkindern (siehe § 13 (1) SchoG).

Gleiches gilt auf der Grundstufe I für Schüler, die nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet werden.
Um dauernde Unter- oder Überforderungen in körperlicher und geistiger Hinsicht zu verhindern, kann innerhalb der Grundstufe 1 (Vorschulstufe, erste und zweite Schulstufe) jederzeit während des Unterrichtsjahres für ein Kind ein Wechsel in die nächsthöhere oder -niedrigere Schulstufe auf Antrag des/r Klassenlehrers/in oder der Erziehungsberechtigten von der Schulkonferenz vorgenommen werden (§ 17 Abs. 5 SCHUG).
Diesen Bestrebungen kommt insbesondere die pädagogische Situation bei der gemeinsamen Führung von Schulstufen der Grundstufe 1 entgegen, da der Wechsel der Schulstufe im selben Klassenverband erfolgt und dieselben Lehrpersonen das Kind weiter unterrichten. Die gemeinsame Führung ermöglicht, einen solchen Wechsel besonders gut vorzubereiten und erst dann vorzunehmen, wenn die Entscheidung gut abgesichert ist. Dies erfordert eine längere individuelle Förderung im Unterricht, wobei bei einzelnen Kindern bereits der Vorschullehrplan verwendet werden kann bzw. die Lehrplananforderungen der ersten Schulstufe reduziert sowie alle anderen Fördermaßnahmen ausgeschöpft werden sollen.
Obwohl vor allem die gemeinsame Führung einen Wechsel der Schulstufe begünstigt, sollte diese Maßnahme auch bei der getrennten Führung der Schulstufen der Grundstufe I entsprechend genützt werden. Da sich die bei der Schülereinschreibung getroffene Schulreifefeststellung in manchen Fällen nicht als richtig erweist, stellt der Wechsel der Schulstufe eine wichtige Korrekturmöglichkeit dar. Um diese Möglichkeit in beiden Richtungen (von der Vorschulstufe in die erste Schulstufe und umgekehrt) tatsächlich nützen zu können, sollte der Unterricht in der Vorschulklasse und in der ersten Schulstufe im Team geplant werden und nach Möglichkeit zeitweise durch projektartige Organisation in gemischten Klassenverbänden durchgeführt werden.

Verbindliche Übungen in der Vorschulstufe
Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereiten auf Schreiben und Lesen, Mathematische Früherziehung, Sprachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch-Musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen